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   VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19   

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VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19 (https://dejure.org/2019,25499)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 (https://dejure.org/2019,25499)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 15. Februar 2019 - 3 L 167/19 (https://dejure.org/2019,25499)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18

    Sami A., Ex-Leibwächter von von Osama bin Laden, muss zurückgeholt

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19
    Für Vollstreckungsmaßnahmen, die vollzogen worden sind, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ein Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird und in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2003 - 9 W 50/02 -, Rn. 23, juris.) Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes, sondern auch an die des geschaffenen Zustands an.(Vgl. zur Rückabwicklung einer Abschiebung mittels eines Folgenbeseitigungsanspruchs: OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - 18 B 104/14, Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24/91 -, Rn. 24, juris.) Er ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet und besteht nur dann, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes tatsächlich noch möglich und rechtlich zulässig ist, ferner nur dann, wenn der fragliche Zustand nicht z. B. durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt legalisiert ist.(Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018 - 8 L 1315/18 -, Rn. 10, juris.).

    Wird, wie vorliegend, die Rückgängigmachung einer Abschiebung nach § 123 VwGO mit der Begründung begehrt, dass diese wegen der Missachtung eines Abschiebungsverbotes rechtswidrig gewesen ist und der Betroffene durch die Vollziehungsfolgen andauernd in seinen Rechten verletzt ist, steht der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung ein vollziehbarer Erstbescheid vorlag, dem Folgenbeseitigungsanspruch nicht entgegen.(Vgl. zur Abschiebung durch die Ausländerbehörde unter Missachtung eines Duldungsanspruchs: OVG Sachsen, Beschluss vom 14.12.2011 - 3 B 244/11 -, Rn. 5, juris sowie zur Möglichkeit eines Folgenbeseitigungsanspruchs auch im Fall einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.07.2018 - 8 L 1315/18 -, Rn. 33, juris).

    Erfolgt eine Abschiebung unter Missachtung eines Abschiebungshindernisses beziehungsweise - wie vorliegend - entgegen eines Anspruchs auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG und erweist sich daher als rechtswidrig, kann sich die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht entfalten.(Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018 - 8 L 1315/18 -, Rn. 20 ff., juris (m.w.N.).) Im Übrigen obliegt es der Antragsgegnerin, die das Einreiseverbot ausgesprochen hat, - ggf. in Abstimmung mit der Ausländerbehörde - die Einreise des Antragstellers zu realisieren.

  • VG Saarlouis, 17.05.2019 - 3 K 2121/18

    Russische Föderation: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19
    Der Antragsteller erhob am 11.12.2018 gegen den Bescheid vom 14.11.2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az. 3 K 2121/18).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Az. 3 L 167/19 sowie 3 K 2121/18) und der Verwaltungsakten (Az. sowie 6635443-475), der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, verwiesen.

    Auch wenn die Abschiebung - die Vollstreckung der Ausreisepflicht mittels zwangsweiser Rückführung in den Zielstaat -(Vgl. hierzu: Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2017, Rn. 202 ff.) durch die zuständige Ausländerbehörde erfolgt sein mag, fußt die Abschiebung auf einer durch das Bundesamt ausgesprochen (bestandskräftigen) Abschiebungsandrohung, wobei in der Sache zwischen den Beteiligten in Streit steht - insoweit kann auf das anhängige Klageverfahren, Az.: 3 K 2121/18, verwiesen werden -, ob die Abschiebung wegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Drittstaat Bulgarien, für dessen Feststellung das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde zuständig ist, rechtswidrig war.

  • VG Würzburg, 05.11.2018 - W 2 E 18.32206

    Rücküberstellung nach Abschiebung trotz aufschiebender Wirkung

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19
    Diese Bindungswirkung gilt sowohl für positive als auch negative Entscheidungen des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots,(Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41/99 -, Rn. 8, juris.) wobei die Bindungswirkung bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Ausländer eintritt.(Vgl. Pietzsch , in: BeckOK, AuslR, 20. Edition 1.8.2018, § 42 AsylG, Rn. 7.) In einem solchen Fall kann der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unmittelbar gegen das Bundesamt gerichtet werden.(Vgl. zur Verpflichtung des Bundesamtes eine Wiedereinreise im Anschluss an eine Abschiebung zu ermöglichen: VG Würzburg, Beschluss vom 05.11.2018 - W 2 E 18.32206 -, juris.).

    Dieser Klage kommt allerdings, da es sich lediglich um die Versagung einer Begünstigung handelt, nach § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu; die auf die Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Erstbescheid - hier dem Bescheid vom 28.06.2017 - folgende Ausreisepflicht bleibt, worauf das Bundesamt in dem Bescheid vom 14.11.2018 hingewiesen hat,(Vgl. Seite 13 des Bescheides vom 14.11.2018, Bl. 24 der Verwaltungsakte (Az.: 7591511-475).) weiterhin vollziehbar.(Lehnt das Bundesamt, nachdem bereits mit Erstbescheid eine ablehnende Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der europäischen Union ergangen ist, einen Asylfolgeantrag bzw. einen isolierten Wiederaufgreifensantrag ab und sieht angesichts der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung von einer erneuten Abschiebungsandrohung (bzw. -anordnung) ab, bietet nur ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO effektiven Eilrechtschutz gegen die bevorstehende Abschiebung, eingehend hierzu der Beschluss der Kammer vom 07.12.2018 - 3 L 2016/18 - (m.w.N.).) Danach lag in der Abschiebung auch kein faktischer Vollzug,(Hätte es sich um faktischen Vollzug gehandelt, wäre nicht der - hier richtigerweise gestellte Antrag nach § 123 VwGO -, sondern ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft gewesen, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 05.11.2018 - W 2 E 18.32206 -, Rn. 10, juris.) sodass Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen ist.

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19
    Diese Bindungswirkung gilt sowohl für positive als auch negative Entscheidungen des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots,(Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41/99 -, Rn. 8, juris.) wobei die Bindungswirkung bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Ausländer eintritt.(Vgl. Pietzsch , in: BeckOK, AuslR, 20. Edition 1.8.2018, § 42 AsylG, Rn. 7.) In einem solchen Fall kann der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unmittelbar gegen das Bundesamt gerichtet werden.(Vgl. zur Verpflichtung des Bundesamtes eine Wiedereinreise im Anschluss an eine Abschiebung zu ermöglichen: VG Würzburg, Beschluss vom 05.11.2018 - W 2 E 18.32206 -, juris.).

    Im Fall des Antragstellers spricht Überwiegendes dafür, dass ihm basierend auf seinem Antrag vom 24.07.2018 hinsichtlich Bulgariens Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen ist.(Aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in der Fassung vom 31.07.2016 folgt, dass auch in Asylfolgeverfahren durch das Bundesamt unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG immer die Feststellung zu treffen ist, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vorliegen, vgl. Art. 6 Nr. 7 und Nr. 11 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl.I, S. 1947), hierzu: VG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2017 - 3 B 1322/17 -, Rn. 11, juris, VG Würzburg, Beschluss 10.10.2017 - W 8 E 17.33482 -, Rn. 23, juris sowie VG Regensburg, Beschluss vom 08.08.2018 - RN 14 S 18.31949 -, Rn. 34, juris.Vgl. zur alten Rechtslage: VG Regensburg, Beschluss vom 08.08.2018 - RN 14 S 18.31949 -, Rn. 33, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 - juris.).

  • VG Lüneburg, 27.08.2021 - 2 A 145/18
    Auszug aus VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19
    Dadurch aufgeworfene Fragen kennzeichnen im Übrigen allein den konkreten Einzelfall und rechtfertigen von vornherein keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) in dem genannten Verständnis ."(Ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.01.2019 - 2 A 145/18 -.).
  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19
    Für Vollstreckungsmaßnahmen, die vollzogen worden sind, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ein Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird und in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2003 - 9 W 50/02 -, Rn. 23, juris.) Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes, sondern auch an die des geschaffenen Zustands an.(Vgl. zur Rückabwicklung einer Abschiebung mittels eines Folgenbeseitigungsanspruchs: OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - 18 B 104/14, Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24/91 -, Rn. 24, juris.) Er ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet und besteht nur dann, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes tatsächlich noch möglich und rechtlich zulässig ist, ferner nur dann, wenn der fragliche Zustand nicht z. B. durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt legalisiert ist.(Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018 - 8 L 1315/18 -, Rn. 10, juris.).
  • VG Würzburg, 10.10.2017 - W 8 E 17.33482

    Gewährung von Eilrechtsschutz für zum Christentum konvertierten iranischen

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19
    Im Fall des Antragstellers spricht Überwiegendes dafür, dass ihm basierend auf seinem Antrag vom 24.07.2018 hinsichtlich Bulgariens Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen ist.(Aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in der Fassung vom 31.07.2016 folgt, dass auch in Asylfolgeverfahren durch das Bundesamt unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG immer die Feststellung zu treffen ist, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vorliegen, vgl. Art. 6 Nr. 7 und Nr. 11 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl.I, S. 1947), hierzu: VG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2017 - 3 B 1322/17 -, Rn. 11, juris, VG Würzburg, Beschluss 10.10.2017 - W 8 E 17.33482 -, Rn. 23, juris sowie VG Regensburg, Beschluss vom 08.08.2018 - RN 14 S 18.31949 -, Rn. 34, juris.Vgl. zur alten Rechtslage: VG Regensburg, Beschluss vom 08.08.2018 - RN 14 S 18.31949 -, Rn. 33, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 - juris.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2014 - 18 B 104/14

    Abschiebung; Folgenbeseitigungsanspruch; Rückgängigmachung; Rückgängigmachung

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19
    Für Vollstreckungsmaßnahmen, die vollzogen worden sind, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ein Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird und in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2003 - 9 W 50/02 -, Rn. 23, juris.) Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes, sondern auch an die des geschaffenen Zustands an.(Vgl. zur Rückabwicklung einer Abschiebung mittels eines Folgenbeseitigungsanspruchs: OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - 18 B 104/14, Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24/91 -, Rn. 24, juris.) Er ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet und besteht nur dann, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes tatsächlich noch möglich und rechtlich zulässig ist, ferner nur dann, wenn der fragliche Zustand nicht z. B. durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt legalisiert ist.(Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018 - 8 L 1315/18 -, Rn. 10, juris.).
  • VG Oldenburg, 16.03.2017 - 3 B 1322/17

    Abschiebungsverbot; Folgeantrag; Konversion

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19
    Im Fall des Antragstellers spricht Überwiegendes dafür, dass ihm basierend auf seinem Antrag vom 24.07.2018 hinsichtlich Bulgariens Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen ist.(Aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in der Fassung vom 31.07.2016 folgt, dass auch in Asylfolgeverfahren durch das Bundesamt unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG immer die Feststellung zu treffen ist, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vorliegen, vgl. Art. 6 Nr. 7 und Nr. 11 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl.I, S. 1947), hierzu: VG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2017 - 3 B 1322/17 -, Rn. 11, juris, VG Würzburg, Beschluss 10.10.2017 - W 8 E 17.33482 -, Rn. 23, juris sowie VG Regensburg, Beschluss vom 08.08.2018 - RN 14 S 18.31949 -, Rn. 34, juris.Vgl. zur alten Rechtslage: VG Regensburg, Beschluss vom 08.08.2018 - RN 14 S 18.31949 -, Rn. 33, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 - juris.).
  • OVG Saarland, 24.01.2003 - 9 W 50/02

    D (A), Türken, Syrer, Abschiebung, Vollzug, Rechtswidrigkeit der Abschiebung,

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19
    Für Vollstreckungsmaßnahmen, die vollzogen worden sind, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ein Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird und in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2003 - 9 W 50/02 -, Rn. 23, juris.) Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes, sondern auch an die des geschaffenen Zustands an.(Vgl. zur Rückabwicklung einer Abschiebung mittels eines Folgenbeseitigungsanspruchs: OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - 18 B 104/14, Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24/91 -, Rn. 24, juris.) Er ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet und besteht nur dann, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes tatsächlich noch möglich und rechtlich zulässig ist, ferner nur dann, wenn der fragliche Zustand nicht z. B. durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt legalisiert ist.(Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018 - 8 L 1315/18 -, Rn. 10, juris.).
  • VG Regensburg, 08.08.2018 - RN 14 S 18.31949

    Vorläufiger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren im Falle der Ablehnung eines

  • OVG Sachsen, 14.12.2011 - 3 B 244/11

    Einstweilige Anordnung, Folgenbeseitigung, Rückholung, vollzogene Abschiebung,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2018 - 7 B 10768/18

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung eines auf die

  • VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19

    Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung einer Pflicht aus einem unanfechtbaren

    Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 15. Februar 2019 - 3 L 167/19 - auferlegten Verpflichtung, dem Antragsteller innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung auf ihre Kosten die Wiedereinreise von Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht bis spätestens bis zum 14.03.2019 nachkommt.

    Die einstweilige Anordnung mit Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 - ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der der Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin noch am gleichen Tage mittels EGVP (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 1 und 3 ZPO) zugestellt wurde, wie es § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 750 Abs. 1, 795 ZPO voraussetzen.

    Die Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin hat die im Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 - angeordneten vollstreckungsfähigen und hinreichend bestimmten Verpflichtungen bisher nicht erfüllt.

    Das Verfahren wird insbesondere nicht bereits dadurch zu einem ausländerrechtlichen Verfahren, dass die Antragsgegnerin den gegen sie ergangenen unanfechtbaren Gerichtsbeschluss unter eindrucksvoller Missachtung ihrer Bindung an Recht und Gesetz ignoriert, nachdem sie zuvor im den Ausgangsverfahren 3 L 167/19 und 3 K 2121/18 zugrundeliegenden Sachverhalt bereits die ihr bekannte ständige Rechtsprechung der Kammer wie des OVG des Saarlandes in vorliegender Fallgestaltung unbeachtet ließ.

    Die Kammer verweist hierzu auf die bereits im Beschluss vom 15.02.2019 gemachten Ausführungen(Beschluss der Kammer vom 15.02.2019, 3 L 167/19, Seite 17, m.w.N.), mit denen sich die Antragsgegnerin auseinanderzusetzen nicht aufgehalten hat.

    Der Antragsgegnerin kann unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles nach Auffassung der Kammer innerhalb der im Tenor festgesetzten Vollziehungsfrist von weiteren drei Tagen ab Beschlussfassung billigerweise zugemutet werden, zur Vermeidung des nunmehr angedrohten Zwangsgeldes der fortbestehenden Verpflichtung aus dem Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 - nachzukommen, zumal sie während des laufenden Verfahrens Gelegenheit hatte, entsprechende Bemühungen zu entfalten.

  • VG Saarlouis, 17.05.2019 - 3 K 2121/18
    Beschluss vom 15.02.2019, 3 L 167/19.10 sich der Kläger nach zwei erfolglosen Abänderungsanträgen der Beklagten und der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro gegen die Beklag- 11 te seit dem 12.04.2019 wieder in der Bundesrepublik Deutschland.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Betei ligten wird auf die Sitzungsniederschrift sowie den Inhalt der Gerichtsakten (auch der beigezogenen Verfahren 3 L 167/19, 3 L 214/19, 3 L 382/19, 3 N 301/19 und 3 N 329/19, 3 N 534/19) und die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgän ge (7591511-475 und 6635443-475) sowie die Akten des Landesverwaltungsamtes -Zentrale Ausländerbehördeverwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhand lung waren.

    4 7 3 L 167/19.4 8 3 L 214/19.4 9 3 L 382/19.5 0 3 N 301/19 5 1 3 N 301/19 und 3 N 329/19 5 2 3 N 534/19.5 3.

  • VG Schleswig, 20.02.2024 - 11 B 7/24

    Rückgängigmachung einer Abschiebung in die Türkei

    Passivlegitimiert für den Folgenbeseitigungsanspruch als öffentlich-rechtlichen Störungsabwehranspruch ist folglich derjenige Rechtsträger, in dessen Kompetenz die Herstellung der beanspruchten Schutzmaßnahme fällt und damit vorliegend die Ausländerbehörde (vgl. VGH München, Beschluss vom 20.11.2023 - 24 AE 23.30820 -, juris, Rn. 15 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2014 - 7 LA 70.13 -, juris, Rn. 3; a. A. VG Saarlouis, Beschluss vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 -, juris, Rn. 19).
  • OVG Saarland, 15.03.2019 - 2 E 134/19

    Keine Beschwerdemöglichkeit bei Vollstreckung einer Wiedereinreiseverpflichtung

    Auf seinen Antrag hin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Vollstreckungsschuldnerin mit Beschluss vom 15.2.2019 - 3 L 167/19 - "einstweilen", dem Vollstreckungsgläubiger innerhalb von 7 Tagen die Wiedereinreise von Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.

    Daher ist auch die hier erhobene Beschwerde gegen die im Beschluss des Veraltungsgerichts vom 11.3.2019 - 3 N 301/19 - enthaltene, unter Fristsetzung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der der Vollstreckungsschuldnerin im Beschluss vom 15.2.2019 - 3 L 167/19 - auferlegten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht statthaft.((vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.6.2018 - 10 OA 176/18 - NdsRPfl 2018, 305, VGH Kassel, Beschluss vom 10.9.2018 - 7 E 928/18.A -, Inf AuslR 2018, 453; OVG Weimar, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 VO 723/18 -, bei juris, jeweils zu Kostensachen)) Das verbietet dem Senat gleichzeitig jede inhaltliche rechtliche Bewertung des Vorgangs.(vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, dort für unzulässige Rechtsmittel in der Hauptsache).

  • VG Schleswig, 18.09.2020 - 11 A 612/18
    Erfolgt eine Abschiebung unter Missachtung eines Abschiebungshindernisses oder - wie hier - entgegen eines Anspruchs auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG und erweist sich daher als rechtswidrig, kann sich die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht entfalten (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 -, juris Rn. 49).
  • VG Ansbach, 13.12.2022 - AN 17 E 22.50409

    Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückholung eines abgeschobenen Asylbewerbers

    Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der statthafte Eilantrag zur Durchsetzung eines geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs in Form der (sofortigen) Rückholung eines abgeschobenen Asylantragstellers (so auch VG Würzburg, B.v. 15.2.2021 - W 6 E 21.149; VG Saarland, B.v. 15.2.2019 - 3 L 167/19; VG Berlin, B.v. 20.89.2018 - 25 L 338.18 A; VG Gelsenkirchen, B.v. 13.7.2018 - 8 L 1329/18 - jeweils juris).
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